
Leider ist immer wieder zu beobachten, dass Testamente entweder unwirksam sind oder unbrauchbar, weil mit dem jeweiligen Testament nicht der Wille des Testierenden durchgesetzt werden kann. Wir erstellen mit Ihnen ein wirksames Testament, das Ihren Willen durchsetzen wird, Ihre Vermögensnachfolge sinnvoll regelt und Ihre familiäre Situation berücksichtigt, um Familienstreitigkeiten zu vermeiden.
Gründe für ein Testament
In einem Testament bestimmen Sie, wie Ihr Vermögen verteilt werden soll. Die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge führen oft nicht zu gewünschten Ergebnissen, z.B. wenn Sie bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen oder anderen Personen besondere Zuwendungen zukommen lassen möchten. In jedem Fall geht es bei einem Testament darum, dass Sie selbst entscheiden, was mit Ihrem Nachlass geschieht.
Sie können durch ein Testament passgenaue Regelungen treffen. Dies dient nicht nur der Umsetzung Ihres eigenen Willens, sondern vermeidet oft auch Streit und insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen. So vermeiden Sie durch ein Testament Ärger und unnötige Kosten für Ihre Angehörigen.
Die gesetzliche Erbfolge führt in folgenden Fallgruppen typischerweise zu Problemen, Versorgungslücken oder unter Umständen zu Steuernachteilen. In all diesen Fallgruppen sollte auf die Errichtung eines Testaments nicht verzichtet werden. Klicken Sie auf die Einträge, die auf Ihre Situation passen und erfahren Sie warum!
Sie sind verheiratet/verpartnert und haben Kinder
In einer Ehe/Lebenspartnerschaft mit Kindern drohen einschneidende Nachteile für den länger lebenden Partner, wenn die gesetzliche Erbfolge eingreift.
- Zunächst würden der überlebende Partner sowie die Kinder erben und gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. In diesem Fall können die Mitglieder der Erbengemeinschaft nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Grundsätzlich muss über die Verwaltung und Nutzung sämtlicher Nachlassgegenstände dann immer Einigung erzielt werden. Der überlebende Partner ist demnach immer gezwungen, sich mit den Kindern einig zu werden.
- Die Kinder könnten zudem verlangen, dass der Nachlass geteilt wird. Stehen dem überlebenden Partner dann nicht ausreichende Barmittel zur Verfügung, um die Kinder auszuzahlen, kann dies dazu führen, dass bestimmte Wertgegenstände (z.B. die eigenen vier Wände) versteigert werden müssen.
- Ohne Planung der Vermögensnachfolge wird regelmäßig die Chance vertan, die Erbschaftsteuer zu minimieren.
- Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, wird die Handlungsfähigkeit dieses Unternehmens und damit dessen Existenz durch das Bestehen einer Erbengemeinschaft gefährdet. Durch den Zwang zur Einigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft führt allein das Bestehen einer Erbengemeinschaft regelmäßig zu Verzögerungen bei unternehmerischen Entscheidungen. Noch schlimmer wäre es, wenn sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht einig werden können. Dabei kann auch die Versorgung des überlebenden Partners in Gefahr geraten.
Sie haben minderjährige Kinder
- Sollten beide Erziehungsberechtigten sterben (z.B. bei einem Verkehrsunfall), bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vormund zum Wohle des Kindes. In einem Testament kann geregelt werden, wer dieser Vormund sein soll. Davon darf dann das Gericht nur abweichen, wenn gravierende Gründe bestehen.
- Gegebenenfalls kann es auch sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. So kann eine Vermögensverwaltung durch den Testamentsvollstrecker auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit angeordnet werden.
Ihr Kind ist überschuldet
Sie haben ein Kind aus erster Ehe oder ein nicht eheliches Kind
Sie haben ein Kind mit einer Behinderung
Sie leben in einer „Patchwork“-Familie
- Von einer sogenannten „Patchwork“-Familie spricht man, wenn mindestens ein Elternteil mit einem Kind aus einer früheren Beziehung in einer neuen Familie lebt.
- Bei Patchwork-Familien mit verheirateten Partnern bzw. mit Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft führt die gesetzliche Erbfolge dazu, dass der länger lebende Partner sowie die leiblichen Kinder des Erblassers erben. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote hängt dabei vom ehelichen Güterstand und evtl. von der Anzahl der leiblichen Kinder des Erblassers ab. Die leiblichen Kinder würden zudem mit dem überlebenden Partner eine Erbengemeinschaft bilden. Eine Erbengemeinschaft kann immer in der Praxis zu großen Problemen führen (s. die Ausführung zu „Sie sind verheiratet/verpartnert und haben Kinder“). Wenn nun Stiefkinder und Stiefeltern eine Erbengemeinschaft bilden, gilt dies umso mehr, da die Interessen der Erben oftmals nicht in Einklang zu bringen sind.
- Bei unverheirateten Paaren wird die Problematik für den überlebenden Partner noch verschärft, da der überlebende Partner nach der gesetzlichen Erbfolge kein Erb- oder Pflichtteilsrecht am Nachlass erhält.
Paare ohne Trauschein
Sie sind nicht verheiratet/verpartnert und haben keine Kinder
Sie sind verheiratet/verpartnert und haben keine Kinder
- Stirbt Ihr Partner, werden Sie nicht Alleinerbe, wenn Ihre Schwiegereltern noch leben. Vielmehr werden die Schwiegereltern im Falle der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls Erbe und der überlebende Partner bildet eine Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern. In diesem Fall können die Mitglieder der Erbengemeischaft nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Grundsätzlich muss dann über die Verwaltung und Nutzung sämtlicher Nachlassgegenstände immer Einigung erzielt werden. Der überlebende Partner ist demnach immer gezwungen, sich mit den Schwiegereltern einig zu werden.
- Die Schwiegereltern könnten zudem verlangen, dass der Nachlass geteilt wird. Stehen dem überlebenden Partner dann nicht ausreichende Barmittel zur Verfügung, um die Schwiegereltern auszuzahlen, kann dies dazu führen, dass bestimmte Wertgegenstände (z.B. die eigenen vier Wände) versteigert werden müssen.
- Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, wird die Handlungsfähigkeit dieses Unternehmens und damit dessen Existenz durch das Bestehen einer Erbengemeinschaft gefährdet. Durch den Zwang zur Einigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft führt allein das Bestehen einer Erbengemeinschaft regelmäßig zu Verzögerungen bei unternehmerischen Entscheidungen. Noch schlimmer wäre es, wenn sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht einig werden können. Dabei kann auch die Versorgung des überlebenden Partners in Gefahr geraten.
Sie sind verwitwet
Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit
Sie haben Vermögen im Ausland
Zu Ihrem Vermögens gehört ein Unternehmen
Weitere Fälle
- Sie haben schon Schenkungen an ein Kind vorgenommen, die Sie nun zugunsten anderer Kinder ausgleichen möchten
- Sie möchten Ihren Nachlass für wohltätige, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verwenden
Unsere Vorgehensweise
Ausgangspunkt jeder Testamentsgestaltung ist die Feststellung und Analyse des Istzustandes, d.h. Ihrer jetzigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Wir sagen Ihnen, wie Ihre Vermögensnachfolge ohne Testament aussehen würde bzw. aussehen kann.
Nach Bestimmung des Istzustandes definieren wir nach Ihren spezifischen Vorstellungen die Ziele Ihrer Nachfolgeplanung (Sollzustand). Als mögliche Ziele kommen beispielsweise in Betracht:
- die Versorgung Ihrer nächsten Angehörigen,
- die gerechte Verteilung Ihres Vermögens,
- die Wahrung des Familienfriedens,
- die Erhaltung von Vermögenseinheiten, die Ausschaltung von Störfaktoren (wie Pflichtteilsansprüche oder güterrechtliche Zahlungsansprüche) oder
- die Reduzierung bzw. Vermeidung von Steuern.
Wir ermitteln mögliche Lösungen, mit denen Sie Ihre vorher definierten Ziele verwirklichen können. Uns geht es darum, die für Sie passende Lösungsstrategie zu finden. Im letzten Schritt wählen Sie dann die vorteilhafteste Gestaltungsvariante, die dann von uns in Form eines Testaments umgesetzt wird.
Kann ich mein Testament nicht auch selbst verfassen?
Natürlich können Sie auch ohne fremde Hilfe ein Testament verfassen. Dazu müssen Sie es handschriftlich verfassen und unterschreiben.
Gleichzeitig führen solche sog. eigenhändigen Testamente erfahrungsgemäß fast immer zu Streit unter den Erben. Das liegt vor allem daran, dass Testamente, die nicht von einem Fachmann vorbereitet wurden, oft auf mehrere Arten gelesen bzw. ausgelegt werden können. So unterscheiden sich oft Fachsprache und Umgangssprache und es ist nicht eindeutig, was der Testierende denn nun wirklich meint. Die Klärung nicht eindeutiger Testamente zieht sich oft über Jahre hin und kann viel Geld verschlingen. Nur ein juristisch eindeutig formuliertes Testament wird nachfolgenden Ärger vermeiden können. Wer ein handschriftliches Testament errichten möchte, sollte deshalb unbedingt einen Anwalt für Erbrecht zu Rate ziehen.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
Unsere aktuellsten Beiträge zum Thema Erben & Vererben:
Was ist ein VorsorgeAnwalt?
Ein VorsorgeAnwalt ist ein Rechtsanwalt. Er übernimmt Bevollmächtigungen zu Vorsorge- zwecken auf der Grundlage einer Vorsorgevoll- macht und eines entsprechenden Vertrags. Ein VorsorgeAnwalt berät seine Mandanten zudem über Vorsorgeregelungen wie Patienten- verfügung und Vorsorgevollmacht und gestaltet diese.
Die gesetzliche Erbfolge und warum sie jeder kennen sollte.
Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag existieren, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Das Wissen um die gesetzliche Erbfolge ist wichtig, um entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang ein Testament erforderlich ist.
Ein entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ändert aufgrund einer Entscheidung des EuGH (v. 12.6.2014 – C-118/13) seine Rechtsprechung und vertritt nunmehr die Auffassung, dass ein Urlaubsanspruch mit dem Tod eines Arbeitnehmers nicht verloren geht. Er wird vielmehr zu einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der vererbbar ist.